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Umsatzsteuer und Vorsteuer: Zahllast und richtigen Zeitraum prüfen

Umsatzsteuer entsteht aus steuerpflichtigen Umsätzen. Vorsteuer kann abgezogen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Differenz trägt zur Zahllast oder zum Erstattungsanspruch eines Voranmeldungszeitraums bei. Vor dem Vergleich der Summen muss feststehen, welche Vorgänge in diesen Zeitraum gehören und welche Abzüge zulässig sind. Das folgende Monatsbeispiel zeigt die Rechnung, ergänzt eine Reverse-Charge-Leistung und verändert anschließend eine Annahme, um die Wirkung der Istversteuerung sichtbar zu machen.

Autor: DeinHans Team

Aktualisiert: 3 Min. Lesezeit
In diesem Artikel

Das Wichtigste

  • Nettobeträge, Steuer und Brutto-Rechnungssalden getrennt betrachten.
  • Den Vorsteuerabzug anhand seiner Voraussetzungen prüfen.
  • Reverse Charge kann Steuer- und Vorsteuerbuchungen erfordern.
  • Gewinnermittlung und umsatzsteuerlicher Zeitpunkt sind getrennte Mandanteneinstellungen.

Einen einfachen September berechnen

Ein deutsches Unternehmen erbringt regulär steuerpflichtige Inlandsleistungen zu 19 %, versteuert nach vereinbarten Entgelten und ist für die genannten Einkäufe vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sämtliche Leistungen sind im September ausgeführt; die erforderlichen Eingangsrechnungen liegen im September vor. Anzahlungen, Korrekturen und Sonderfälle gibt es nicht.

VorgangNettoSteuerBrutto
Ausgangsrechnung über eine Leistung3.000 €570 € Umsatzsteuer3.570 €
Leistung eines inländischen Lieferanten1.200 €228 € Vorsteuer1.428 €

Daraus ergibt sich:

570 € − 228 € = 342 € Zahllast.

Die Bruttosalden von Kunde und Lieferant gehören in die Zahlungsabstimmung. Die 342 € sind das steuerliche Ergebnis der genannten Vorgänge und keine Differenz zwischen den beiden Bruttorechnungen.

Eine Reverse-Charge-Leistung ergänzen

Zusätzlich bezieht das Unternehmen für 400 € eine gewöhnliche B2B-Softwareleistung von einem irischen Anbieter. Vorausgesetzt werden das deutsche Unternehmen als Empfänger, keine beteiligte inländische Betriebsstätte des Anbieters, die allgemeine B2B-Leistungsortregel und ein Steuersatz von 19 %.

Der Anbieter berechnet 400 € ohne Umsatzsteuer. Der deutsche Leistungsempfänger erfasst 76 € Umsatzsteuer nach § 13b. Bei der hier vorausgesetzten vollen Abzugsberechtigung entstehen zugleich 76 € entsprechende Vorsteuer.

Die vollständige Rechnung lautet:

570 € + 76 € − 228 € − 76 € = 342 € Zahllast.

Die zusätzliche Leistung verursacht unter diesen Annahmen keine verbleibende Umsatzsteuerbelastung. Beide Steuerpositionen müssen trotzdem zutreffend erfasst und erklärt werden. Eine Zahlung von nur 400 € an den Anbieter bedeutet nicht, dass der Vorgang ohne deutsche Umsatzsteuerfolgen bleibt. Maßgeblich sind § 13b UStG und für den gesondert zu prüfenden Abzug § 15 UStG.

Den Zeitpunkt ändern: Der Kunde zahlt im Oktober

Beide inländischen Rechnungen seien am 30. September noch unbezahlt.

Bei der vorausgesetzten Sollversteuerung gehören die 570 € Umsatzsteuer zur im September ausgeführten Kundenleistung. Bei genehmigter Istversteuerung richtet sich die Steuer für diesen gewöhnlichen Umsatz grundsätzlich nach dem Zahlungseingang. Gehen die gesamten 3.570 € im Oktober ein, entstehen die 570 € dort.

Die Vorsteuer von 228 € aus dem normalen Inlandseinkauf wartet nicht automatisch auf die Zahlung. Im Beispiel liegen Leistung und erforderliche Rechnung bereits im September vor. Für Reverse Charge gelten eigene zeitliche Regeln.

Bei ausschließlich diesen Vorgängen ergibt sich vereinfacht:

VerfahrenSeptemberOktober
Sollversteuerung342 € Zahllast0 € aus den späteren Ausgleichen
Istversteuerung228 € Vorsteuerüberschuss570 € Zahllast

Zusammen bleiben 342 €. Geändert hat sich die Verteilung auf die Zeiträume. Die Tabelle gilt nur für die genannten Annahmen; Anzahlungen und Sonderfälle können anders wirken. Siehe § 13 UStG.

Abweichende Abzugsvoraussetzungen erkennen

Ein Steuerausweis auf der Rechnung beantwortet nicht jede Frage. Zu prüfen sind Leistungsempfänger, Leistungsbezug, gesetzlich geschuldete Steuer und mögliche Abzugsbeschränkungen. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen oder gemischter Verwendung kann das Ergebnis anders ausfallen.

Ein Kleinunternehmer ist nicht einfach ein Istversteuerer. Die Kleinunternehmerbefreiung verändert die umsatzsteuerliche Behandlung und beseitigt nicht jede mögliche Verpflichtung nach § 13b. Ausländische Umsatzsteuer ist ebenfalls keine gewöhnliche deutsche Vorsteuer. Solche Fälle brauchen eine eigene Einordnung.

Die Umsatzsteuerkonten des Monats abstimmen

Vergleichen Sie Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge nach Behandlung und Zeitraum. Dazu gehören Umsatzsteuer- und Vorsteuerkontensalden, zusammengehörige §-13b-Positionen, Korrekturen und Erklärungssummen. Ein plausibler Nettobetrag kann zwei fehlende, sich aufhebende Steuerpositionen verdecken.

Hans berücksichtigt die Umsatzsteuerkonfiguration, wendet unterstützte Steuerlogik an und stellt Prüfunterlagen zur Buchhaltung bereit. Die Übermittlung der Anmeldung und die Verantwortung für ihren Inhalt sind gesonderte Schritte.

Weiterführend: ausländische Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen und Datumsangaben und Buchungsperioden.

Quellen

Die Quellen wurden am 06. Oktober 2026 geprüft. Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder buchhalterische Beratung.

  1. § 13 Umsatzsteuergesetz – Entstehung der Steuer
  2. § 15 Umsatzsteuergesetz – Vorsteuerabzug
  3. § 13b Umsatzsteuergesetz – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
  4. § 19 Umsatzsteuergesetz – Besteuerung der Kleinunternehmer
Veröffentlicht

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