In diesem Artikel
Das Wichtigste
- Ursprünglichen Fremdwährungsbetrag und Eurobuchwert gemeinsam erhalten.
- Die Richtung des verwendeten Kurses prüfen.
- Belegte Zahlungsgebühren von Kursdifferenzen trennen.
- Umsatzsteuerumrechnung und Stichtagsbewertung gesondert beurteilen.
Die Rechnung mit ihrer Umrechnungsgrundlage erfassen
Ein Unternehmen erhält eine Rechnung über 1.000 USD. Für das Lehrbeispiel wird ein zutreffender Erstansatz mit 0,91 € je 1 USD vorausgesetzt:
1.000 USD × 0,91 € = 910 €.
Der gesamte Betrag wird im Beispiel als Dienstleistungsaufwand und Verbindlichkeit erfasst. Die Umsatzsteuer bleibt in dieser Ausgleichsrechnung außen vor; ihre Umrechnung wird weiter unten gesondert erläutert.
Fremdwährungsbetrag, Buchungsdatum, Kurs, Kursquelle und die ermittelten 910 € gehören zusammen. Wird der Kurs umgekehrt in USD je EUR angegeben, muss dividiert werden. Bei einem beispielhaften Kurs von 1,10 USD je 1 EUR ergeben 1.000 USD somit 909,09 € und nicht 1.100 €.
Maßgeblich sind das passende Bewertungsverfahren und eine belegte Kursquelle. Die Wechselkursveröffentlichungen der Bundesbank liefern Referenzdaten. Ein Referenzkurs ist nicht automatisch der tatsächlich von der Bank berechnete Kurs.
Die spätere Abbuchung von 925 € abstimmen
Der Zahlungsnachweis der Bank enthält:
| Bankangabe | Betrag |
|---|---|
| Eurobetrag für die Übermittlung von 1.000 USD | 920 € |
| Gesondert belegte Überweisungsgebühr | 5 € |
| Gesamte Bankabbuchung | 925 € |
Der Lieferant erhält sämtliche 1.000 USD; die Rechnung ist ausgeglichen. Gegenüber dem Buchwert von 910 € verursacht der Rechnungsausgleich von 920 € einen Kursverlust von 10 €. Die weiteren 5 € sind die gesonderte Gebühr.
Der Ausgleich lautet:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Kreditor | 910 € | |
| Kursverlust | 10 € | |
| Überweisungsgebühr | 5 € | |
| Bank | 925 € | |
| Gesamt | 925 € | 925 € |
Der Kreditorensaldo ist null. Alle 15 € als Kursverlust zu buchen würde die Gebühr falsch einordnen. Die Gebühr zusätzlich zu einer bereits vollständigen Bankabbuchung über 925 € zu erfassen würde den Geldabfluss überhöhen.
Kostete der Rechnungsausgleich stattdessen 900 € zuzüglich derselben Gebühr von 5 €, ergäben sich 905 € Bankabgang, 10 € Kursgewinn und 5 € Gebührenaufwand bei Ausgleich der Verbindlichkeit von 910 €.
Bei einer Teilzahlung die Fremdwährung erhalten
Angenommen, es werden nur 500 USD bezahlt und zwischenzeitlich erfolgte keine Neubewertung. Auf diese Hälfte entfällt ein Buchwert von 455 €.
Kostet die Übermittlung der 500 USD insgesamt 460 € zuzüglich 3 € Gebühr, gehen 463 € von der Bank ab. Ausgeglichen werden 455 € Verbindlichkeit; hinzu kommen 5 € Kursverlust und 3 € Gebühr. Offen bleiben 500 USD mit einem Buchwert von 455 € vor einer gegebenenfalls später erforderlichen Bewertung.
Fremdwährungsrest und Eurobuchwert werden beide benötigt. Ein Eurorest allein zeigt nicht, wie viele Dollar der Lieferant noch beansprucht.
Umsatzsteuerumrechnung vom Zahlungskurs unterscheiden
Für die Umsatzsteuer kann eine andere Kursgrundlage gelten als für Buchwert oder tatsächliche Zahlung. § 16 Abs. 6 UStG sieht grundsätzlich veröffentlichte Monatsdurchschnittskurse und unter seinen Voraussetzungen eine zugelassene Tageskursumrechnung vor.
Der Umrechnungskurs einer Kartenabrechnung ist deshalb kein allgemeingültiger Umsatzsteuerkurs. Zuerst sind etwa inländische Umsatzsteuer, Reverse Charge, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhrumsatzsteuer zu unterscheiden. Danach werden die jeweiligen Umrechnungs- und Zeitregeln angewendet.
Auch eine vermeintliche Gebühr muss eingeordnet werden: Ist sie separat berechnet oder Bestandteil des angebotenen Wechselkurses? Ohne gesonderten Nachweis darf kein Gebührenanteil frei geschätzt werden.
Offene Beträge zum Abschlussstichtag prüfen
Eine am Jahresabschlussstichtag offene Rechnung wirft bereits vor der Zahlung eine Bewertungsfrage auf. § 256a HGB regelt die Fremdwährungsumrechnung am Stichtag mit relevanten Unterschieden nach Restlaufzeit.
Eine solche Bewertung verändert den Buchwert für den späteren Ausgleich. Wurde die Verbindlichkeit zwischenzeitlich zutreffend neu bewertet, darf die endgültige Kursdifferenz nicht nochmals allein vom ursprünglichen Rechnungsansatz berechnet werden.
Hans unterstützt Währungsumrechnung und Kursdifferenzen bei den vorgesehenen Zahlungsausgleichen. Für die Prüfung müssen Originalbetrag, Buchwert, Zahlungsnachweis, Gebühr und Restbetrag nachvollziehbar sein. Weiterführend: ausländische Umsatzsteuer und Bankabstimmung.
Quellen
Die Quellen wurden am 06. Oktober 2026 geprüft. Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder buchhalterische Beratung.
- § 16 Umsatzsteuergesetz – Steuerberechnung und Währungsumrechnung
- § 256a Handelsgesetzbuch – Währungsumrechnung
- Deutsche Bundesbank – Wechselkurse
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